Lautstärke im Nachtleben – Gesetzeslage ab 01.01.08 verschärft Die Lage: Jeder vierte Jugendliche in Deutschland hat einen Hörschaden, viele in
Verbin- dung mit einem Tinnitus, den sie ihr ganzes Leben lang nicht mehr verlieren. Jeder dritte der heutigen Jugendlichen wird ab 50 Jahren ein Hörgerät benötigen. (Quelle: ZDF, Frontal21,
11.09.2007)
Deutschland ist in Europa bei Hörschädigungen mit Abstand führend. Die Schweiz hat längst eine db-Grenze von 96 db maximal eingeführt. Gesetzliche Lage und Strafen: Vielen DJs, Bands aber
auch Veranstaltern, Clubbesitzern und Tontechnikern ist es nicht ganz klar. Schon bei der momentanen Gesetzeslage, können von zu lauter Musik Geschä- digte Gäste, Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld einklagen.
Bei erlittenem Tinnitus (Syndrom eines statischen Pfeifens in den Ohren) sind Gesetzesurteile von ca. 5.000 – 7.000 Euro Schmerzens-geld pro Gast keine Seltenheit. Grundsätzlich ist der DJ/die Band für die
Lautstärke verantwortlich und somit auch Adres- sat bei Klageerhebungen. Erst an zweiter Stelle ist der Clubbetreiber, Veranstalter oder Festwirt Beklagter bei Schmerzensgeldforderungen (da der meistens auch mehr
Geld hat!).
Momentan gibt es noch kein Gesetz, das die Lautstärke in gastronomischen Einrichtun- gen für Musik regelt. Die Gerichte berufen sich primär auf den § 823 Abs.1 BGB: „(1) Wer vorsätzlich
oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.“ und sekundär auf eine DIN-Norm, die Schalldrücke in db für Veranstaltungen empfielt. Diese DIN wird zum Jahreswechsel 2007/2008 erneut verschärft. Man kann davon aus- gehen, dass die
Gerichte folglich auch weiterhin Bezug auf diese Empfehlungen bei zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeitennehmen.
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